Dies wird denn auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht. Die Feststellung des Geländeverlaufs durch einen unabhängigen Sachverständigen, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, ist somit nicht erforderlich; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Vielmehr kann für das umliegende natürliche Gelände im Sinn von Art. 97 Abs. 1 Bst. c aBauV auf das Terrain von 1960 abgestellt werden, wie es in den Planunterlagen der Bauherrschaft dargestellt ist. c) Gemäss Art. 9 Abs. 4 GBR17 sind Stützmauern, auf die aus Gründen der schwierigen Topographie nicht verzichtet werden kann, in Grund- und Aufriss zu gliedern. Stützmauern mit