Im damaligen Schreiben vom 27. November 2018 hat sie sogar ausdrücklich festgehalten, das gewachsene Terrain und die bestehenden Gebäudehöhen seien aus den Plänen – welche dem Gesagten zufolge auf das Terrain von 1960 abstellten – ersichtlich.16 Die Beschwerdegegnerschaft verhält sich widersprüchlich, wenn sie nun ausführt, das Terrain von 1960 sei schlicht nicht mehr rekonstruierbar und diene nur als ungefährer Vergleich. Die Akten enthalten schliesslich keine Hinweise, wonach das Gelände bereits vor 1960 Änderungen erfahren hätte. Dies wird denn auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht.