Die Bestimmungen haben also unterschiedliche Anknüpfungspunkte und führen nicht notwendigerweise zum selben Ergebnis. Eine Bauherrschaft soll aufgrund von Terrainaufschüttungen aber nicht Bauhöhen realisieren können, die sich ausserhalb der Messregel der Grundsatznorm bewegen.14 In der Rechtsprechung wird Bst. c seinem Wortlaut entsprechend («im übrigen») folgerichtig stets dann herangezogen, wenn Bst. a und Bst. b von Art. 97 Abs. 2 aBauV nicht einschlägig sind.15 Ebenfalls nichts an der Anwendbarkeit von Bst. c ändert das Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft, wonach der natürliche Geländeverlauf nicht mehr rekonstruierbar sei. Die Bauherrschaft hat in den Baugesuchsplänen nicht nur den