Somit ist gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. c aBauV vorzugehen, wonach «im übrigen» vom Niveau aus zu messen ist, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht. Anders als die Gemeinde in der Eingabe vom 23. September 2020 geltend macht, führt die Anwendung von Bst. c als Auffangtatbestand nicht dazu, dass Bst. a obsolet wird: Wird die Höhe anhand des umgebenden natürlichen Geländeverlaufs im Sinn von Bst. c bestimmt, kann durchaus von einem höheren als dem ursprünglichen Terrain gemäss Bst. a gemessen werden, sofern der umgebende natürliche Geländeverlauf höher liegt. Die Bestimmungen haben also unterschiedliche Anknüpfungspunkte und führen nicht notwendigerweise zum selben Ergebnis.