Zwischen 1960 und 1978 fand eine Aufschüttung des Terrains statt. Entsprechend zeichnete die Bauherrschaft in den Baugesuchsplänen sowohl das Terrain von 1960 als auch das höhere Terrain von 1978 ein. Aufgrund der sichtbar erfolgten Aufschüttung ist Art. 97 Abs. 1 aBauV nicht anwendbar und es ist nach Abs. 2 der Bestimmung vorzugehen. Eine Baubewilligung mit einem Vorbehalt, wonach die Bauhöhe vom ursprünglichen Terrain aus zu messen ist, liegt unbestrittenermassen nicht vor (Bst. a).13 Auch handelt es sich bei der vorliegenden Mauer nicht um eine Stützmauer zwischen beidseitig aufgeschütteten Grundstücken (Bst. b). Somit ist gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst.