b) Die Gemeinde Fraubrunnen hat ihr Baureglement noch nicht an die BMBV11 angepasst. Die Gebäudehöhe sowie die Messweise für die übrigen Bauten und Anlagen bemessen sich daher grundsätzlich nach Art. 97 aBauV12 (Art. 34 Abs. 1 und 2 BMBV). Gemäss Art. 97 Abs. 1 aBauV ist die Bauhöhe ab gewachsenem Boden zu messen. Als solcher gilt das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht. Ist die Oberfläche des Baugrundstücks jedoch sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben, ist laut Art. 97 Abs. 2 aBauV entweder vom ursprünglichen Terrain aus zu messen, wenn die Baubewilligung für die Auffüllung einen entsprechenden Vorbehalt