Die Angaben zum Terrain von 1960 würden jedoch nur dem ungefähren Vergleich dienen und könnten nicht als Basis für allfällige Wiederherstellungsmassnahmen herangezogen werden. Das effektive Gelände von 1960 sei heute nicht mehr im Detail feststellbar. Das Terrain sei allerdings seit mindestens 1978 unverändert. Werde das Vorhaben vom Terrain 1978 gemessen, halte es die zulässigen Masse ein. Auch die Vorinstanz ist der Ansicht, massgebend für die Bestimmung der Bauhöhe sei das Terrain von 1978.