a) Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, die Mauer hätte aufgrund ihrer Grösse und Dimension eine Ausnahme erfordert. Die Höhe sei vom effektiven Gelände zu messen, wie es 1960 bestanden habe. Das höher gelegene Terrain von 1978 sei nicht massgebend. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerschaft zusammengefasst vor, die Höhe sei vom Terrain von 1978 zu messen. Zwar sei in den Bauplänen sowohl das Terrain von 1978 als auch jenes von 1960 eingezeichnet. Die Angaben zum Terrain von 1960 würden jedoch nur dem ungefähren Vergleich dienen und könnten nicht als Basis für allfällige Wiederherstellungsmassnahmen herangezogen werden.