Das formelle Vorgehen der Gemeinde ist damit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte ohne weiteres Einsprache gegen das Gesuch erheben und seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, was er auch getan hat. Die Rüge des nicht korrekten Verfahrens ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 4. Bewilligungsfähigkeitsfähigkeit des Vorhabens