Baubewilligung ohne Veröffentlichung ist möglich, wenn baubewilligungspflichtige Bauvorhaben wie Kleinbauten, Unterhaltsarbeiten oder Änderungen nur die Nachbarinnen und Nachbarn betreffen. Diesfalls genügt die Mitteilung an diese Personen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BewD7). Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn und gegebenenfalls die privaten Organisationen und die kantonalen Fachstelen dem Vorhaben schriftlich zugestimmt haben (Art. 27 Abs. 4 BewD). Als Vorhaben, die im Verfahren der kleinen Baubewilligung geprüft werden können, gelten nach Art. 27 Abs 1 BewD u.a. Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen.8