3.5 des Entscheids vom 30. April 2020 zu Recht ausdrücklich fest. Die vom Beschwerdeführer gerügten Aufschüttungen auf seiner Parzelle sowie die monierte Erstellung eines Zauns auf seinem Grundstück sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für die vorgebrachte Setzung eines neuen Grenzsteins. Die diesbezüglichen Rügen und Anträge des Beschwerdeführers gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann.