Aufgrund der diversen Weiterleitungen ging das Schreiben zwar erst am 2. Juni 2020 bei der BVD ein. Eine Frist gilt jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe, wie vorliegend, rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist (Art. 42 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer hat damit die baurechtlichen Rügen in der als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG).