Rügen, die nicht im Rahmen des vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens, sondern in einem eigenständigen aufsichtsrechtlichen Verfahren zu prüfen wären, erhebt der Beschwerdeführer dagegen nicht. Die als Aufsichtsbeschwerde betitelte Eingabe ist aufgrund ihres Inhalts daher ebenfalls als Baubeschwerde zu qualifizieren und stellt der Sache nach eine Ergänzung der bei der BVD direkt eingegangenen Beschwerde dar. Die BVD ist damit auch für die Beurteilung dieser Eingabe zuständig. Aufgrund der diversen Weiterleitungen ging das Schreiben zwar erst am 2. Juni 2020 bei der BVD ein.