Die DIJ leitete das Schreiben dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weiter und dieses wiederum liess die Eingabe mit dem Hinweis, es handle sich wohl um eine Baubeschwerde, zur weiteren Behandlung der BVD zukommen. Der Beschwerdeführer opponiert in der als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe ebenfalls gegen den Entscheid der Gemeinde Fraubrunnen vom 30. April 2020. Entsprechend zielen die dort vorgebrachten Einwände auf die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ab. Rügen, die nicht im Rahmen des vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens, sondern in einem eigenständigen aufsichtsrechtlichen Verfahren zu prüfen wären, erhebt der Beschwerdeführer dagegen nicht.