Der Beschwerdeführer reichte bei der BVD mit Postaufgabe am 25. Mai 2020 eine als «Baubeschwerde gegen Bauentscheid Baugesuchs-Nr. 2019-20 Gemeinde Fraubrunnen und Erhebung Rechtsverwahrung» betitelte Eingabe ein. Die BVD ist für die Beurteilung dieser Baubeschwerde zuständig. Ebenfalls am 25. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine als «Aufsichtsbeschwerde Baubewilligungsbehörde Fraubrunnen Bauentscheid, Baugesuch- Nr. 2019-20» bezeichnete Eingabe bei der DIJ ein. Die DIJ leitete das Schreiben dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weiter und dieses wiederum liess die Eingabe mit dem Hinweis, es handle sich wohl um eine Baubeschwerde, zur weiteren Behandlung der BVD zukommen.