Es stelle sich jedoch die Frage, ob nicht das Terrain von 1960 massgebend sei. Betreffend die Zaunhöhe stelle sich überdies die Frage, ob der projektierte Zaun den Anforderungen an eine genügende Absturzsicherung genüge. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit, sich zur summarischen Prüfung sowie zur Frage einer allfälligen Wiederherstellung zu äussern. Von dieser Gelegenheit machten die Vorinstanz mit Eingabe vom 1 Verfahren RA-Nr. 110/2019/65 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191)