5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte zu beiden Eingaben des Beschwerdeführers den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Rechtsamt nahm mit Verfügung vom 31. August 2020 eine summarische Prüfung vor und hielt zusammengefasst fest, zwischen 1960 und 1978 scheine eine Terrainaufschüttung stattgefunden zu haben. Nach Ansicht der Vorinstanz sei das Terrain von 1978 anwendbar. Es stelle sich jedoch die Frage, ob nicht das Terrain von 1960 massgebend sei.