Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 13. März 2020 an seiner Einsprache fest. Die Vorinstanz erteilte dem Vorhaben daraufhin am 30. April 2020 die Bewilligung. Zugleich verpflichtete sie die Bauherrschaft, den bereits erstellten Zaun im Rahmen der Wiederherstellung auf das projektierte Mass zurückzubauen (Maximalhöhe Stützmauer und Zaun 2 m).