3. Mit Schreiben vom 21. November 2019 teilte die Gemeinde der Beschwerdegegnerschaft ihre erste Beurteilung des Bauvorhabens mit und führte u.a. aus, auf der Mauer befinde sich ein Zaun und die Höhe der Mauer sowie jene des Zauns seien zusammenzurechnen. Die gemäss Baureglement maximal zulässige Höhe von 2 m werde somit überschritten. Die Bauherrschaft könne entweder ein Ausnahmegesuch oder eine Projektänderung einreichen. Die Bauherrschaft reichte daraufhin am 20. Januar 2020 eine Projektänderung ein, mit der sie eine Kürzung des Zauns bis zur Einhaltung der zulässigen Gesamthöhe von 2 m vorsah. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 13. März 2020 an seiner Einsprache fest.