Auf seiner eigenen, benachbarten Parzelle seien zudem Erdverschiebungen vorgenommen worden und ein Zaun sei auf seine Parzelle verlegt worden. Die Gemeinde hielt im Bauentscheid vom 18. März 2019 fest, die Bewilligungsfähigkeit der Mauer sei nicht Gegenstand des Verfahrens und in einem separaten Baupolizeiverfahren zu prüfen. Auch die Frage der Erdverschiebungen sei im Rahmen eines separaten Baupolizeiverfahrens zu beurteilen. Dieser Bauentscheid der Gemeinde wurde vom Beschwerdeführer angefochten und von der Bau-, Verkehrs-, und Energiedirektion des Kantons