b) Die Beschwerdeführenden haben zudem Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 2'498.95 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Der Bauentscheid der Gemeinde Hindelbank vom 22. April 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Gemeinde zurückgewiesen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.