a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31) und sind grundsätzlich durch die unterliegende Partei zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei einer Rückweisung gelten die Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend.32 Der Beschwerdegegner hat demnach die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.‒ zu tragen.