Das AGR wird in Kenntnis der Einsprachen noch einmal über die Zonenkonformität des Bauvorhabens entscheiden müssen. Zudem erweist sich die Angelegenheit aufgrund der fehlerhaften Pläne, der vermutlich unvollständigen Baueingabe und des unvollständigen Sachverhalts hinsichtlich der Lärmemissionen als nicht entscheidreif. Der angefochtene Bauentscheid der Gemeinde ist aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die anderen Rügen der Beschwerdeführenden nicht geprüft zu werden. 6. Kosten