Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG29). Es müssen besondere Gründe, die prozessökonomische Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.30 Vorliegend ist die unterbliebene Publikation des Baugesuchs durch die Baubewilligungsbehörde nachzuholen. Das AGR wird in Kenntnis der Einsprachen noch einmal über die Zonenkonformität des Bauvorhabens entscheiden müssen.