Für eine nachvollziehbare Lärmberechnung und -beurteilung bedürfte es weiterer Angaben. Wie erwähnt, sind auf den Plänen noch nicht sämtliche Standorte der lärmrelevanten Geräte definiert. Ungeklärt ist ausserdem die Frage der Isolation beim vorgesehenen Technikraum und ob es allfällige Öffnungen gibt (Zuluft- / Ausblasöffnung). Weiter fehlen technische Datenblätter mit den erforderlichen Angaben zum Schallleistungspegel und Schalldruckpegel der einzelnen Geräte. Die Nennung eines nicht näher definierten dB-Werts ist nicht aussagekräftig.28 Soweit ersichtlich wurden noch keine Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips geprüft. Der Beschwerdegegner erklärte zwar auf dem Formular