c) Das AWI (heute Amt für Umwelt und Energie AUE, Abteilung Immissionsschutz) kam in seinem Fachbericht Immissionsschutz27 zum Schluss, dass bei den Einsprechern (Beschwerdeführenden) keine unzulässigen Lärmimmissionen zu erwarten seien. Diese Schlussfolgerung lässt sich nicht nachvollziehen. Zum einen scheint nach den obgenannten Grundsätzen noch nicht ausreichend geklärt zu sein, welche Belastungsgrenzwerte massgebend sind. Eine solche Klärung wäre jedoch entbehrlich, wenn der Planungswert nachts ohnehin eingehalten oder unterschritten ist. Zum anderen hat das AUE keine Lärmberechnungen gemacht. Für eine nachvollziehbare Lärmberechnung und -beurteilung bedürfte es weiterer Angaben.