Stichtag für den Vergleichszustand ist der 1. Januar 1985.25 Die Änderung einer am Stichtag nur geringfügig Lärm verursachenden Anlage zu einer lärmigen Anlage kann dazu führen, dass sie wie eine Neuanlage nach Art. 25 USG zu beurteilen ist.26 Unabhängig davon, ob das vorliegende Bauvorhaben als neu- oder altrechtliche Anlage zu qualifizieren ist, muss in jedem Fall dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werden. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).