8 LSV jedoch nicht unbesehen auf alle Fälle von Änderungen bestehender ortsfester Anlagen angewendet werden: "Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25 USG nicht nur die Errichtung neuer, vorher nicht existierender Anlagen, sondern ebenso bestehende Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil."24 Es ist demnach zu unterscheiden, ob es sich um eine unwesentliche, eine wesentliche oder eine sogenannt übergewichtige, d.h. neubauähnliche Änderung handelt. Stichtag für den Vergleichszustand ist der 1. Januar 1985.25