Die einzuhaltenden Belastungsgrenzwerte unterscheiden sich danach, ob die fragliche Anlage bei Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 bereits bestand (altrechtliche Anlage) oder erst danach errichtet wurde. Neue Anlagen müssen die Planungswerte einhalten (Art. 25 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV), die 5 dB(A) unter den Immissionsgrenzwerten liegen (vgl. Anhang 6 zur LSV). Die Frage der anwendbaren Belastungsgrenzwerte stellt sich überdies bei der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage (vgl. Art. 8 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf Art. 8 LSV jedoch nicht unbesehen auf alle Fälle von Änderungen bestehender ortsfester Anlagen angewendet werden: