6/10 BVD 110/2020/76 Anlagen.21 Der Anlagebegriff gemäss Art. 7 Abs. 7 USG22 wird allerdings flexibel gehandhabt. Darunter kann ‒ je nach Regelungszusammenhang und orientiert am Ziel eines optimalen Umweltschutzes ‒ eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen zu verstehen sein.23