a) Die Beschwerdeführenden befürchten unzulässige Lärmimmissionen. Sie rügen insbesondere, im Fachbericht Immissionsschutz fehlten Lärmberechnungen. Dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip sei nicht Rechnung getragen worden. b) Die Lärmschutzverordnung soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a LSV20). Zu diesen Anlagen gehören auch landwirtschaftliche Bauten und 19 Beilage Nr. 4 zur Beschwerde; Fotobeilagen zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 20 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)