g) Folgendes kommt hinzu: Das AGR stellte mit Verfügung vom 7. August 2019 die Zonenkonformität des Bauvorhabens fest. Allerdings hielt es in Ziffer 7 der Verfügung fest, dass das Gesuch ohne Kenntnis allfälliger Einsprachen beurteilt worden sei. Wenn allfällige Einsprachen oder negative Amtsberichte sowie Projektänderungen eingingen, seien ihm die Akten für eine umfassende Neubeurteilung zuzustellen. Trotz dieses Vorbehalts wurde dem AGR die Einsprache der Beschwerdeführenden soweit ersichtlich nicht zugestellt. Die Verfügung (Entscheid) des AGR vom 7. August 2019 ist demnach noch nicht definitiv. 4. Lärm