b) Die Beschwerdeführenden rügen, die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig, so dass sich das Bauvorhaben nicht vollständig erfassen lasse. Insbesondere seien nicht alle Standorte der technischen Geräte eingezeichnet, die Lärm erzeugten; bei den Kühlaggregaten sei unklar, wo der Bezug der Aussenluft erfolge und wo die Ausblasöffnung sei. Das Baugesuch enthalte keine Angaben zur Isolation und dem Zugang des Technikraums. Aktuell handle es sich noch gar nicht um einen geschlossenen Raum, sondern nur um einen Bretterboden. Der Beschwerdegegner erklärt, alle erforderlichen Unterlagen seien eingereicht worden.