das höchste Erhaltungsziel A. Mit dem Denkmal- und Ortsbildschutz sind wesentliche öffentliche Interessen betroffen, welche eine Publikation des Bauvorhabens erfordert hätten (vgl. Art. 27 Abs. 5 BewD). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) dem Vorhaben mit Auflagen zustimmte. Die Frage der Publikationspflicht beurteilt sich nach den betroffenen öffentlichen Interessen, die im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müssen, und nicht von einem Ergebnis her. Die fehlende Publikation beschneidet vorliegend das Beschwerderecht von Dritten (Private, beschwerdeberechtigte Verbände).