Der Beschwerdegegner wendet dagegen insbesondere ein, es handle sich nur um eine Modernisierung des Melksystems. Alle technischen Geräte seien bereits vorhanden. Der Melkroboter allein wäre nicht baubewilligungspflichtig; die Baubewilligungspflicht bestehe nur wegen den baulichen Änderungen. Das Bauvorhaben sei eine Kleinbaute, die keine öffentlichen Interessen wie solche der Denkmalpflege oder des Ortsbild- und Landschaftsschutzes tangiere. Der von der Gemeinde eingeholte Bericht der kantonalen Denkmalpflege (KDP) laute positiv. An der Zufahrt des Milchtanklastwagens ändere sich nichts;