a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauvorhaben hätte publiziert werden müssen. Es handle sich nicht nur um einen Stallanbau, sondern um ein neues Melkkonzept mit technischen Geräten an einem neuen Standort. Der neue Standort des Kühltanks wirke sich überdies auf die Zu- und Wegfahrtmöglichkeit des Milchtanklastwagens aus. Aufgrund der nun fehlenden Wendemöglichkeit beim Bauernhof müsse entweder die Zufahrt oder die Wegfahrt über den 3 m breiten L.________weg erfolgen, auf dem keine Kreuzungsmöglichkeit bestehe. Der L.________weg diene als Zufahrt zur Justizvollzugsanstalt (JVA) Hindelbank, so dass auch diese durch das Bauvorhaben betroffen sei.