b) Im vorliegenden Verfahren ist nur das Bauvorhaben Streitgegenstand, welches die Vorinstanz beurteilt hat. Grundsätzlich ist es zulässig, für dieselbe Parzelle ‒ und sogar den gleichen Standort ‒ ein zweites Baugesuch zu stellen, sofern am neuen Gesuch in 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)