a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als Nachbarn durch das Bauvorhaben betroffen. Sie sind mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen und durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Ihre Beschwerdelegitimation ist gegeben (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.