Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/76 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 17. September 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und Herrn G.________ Beschwerdegegner vertreten durch Frau Fürsprecherin H.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hindelbank, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 14, 3324 Hindelbank Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hindelbank vom 22. April 2020 (Geschäftsnummer 409/19/23; Erweiterung des Stallgebäudes für eine neue Melkeinheit und Kühltank) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit aktuell 6,399 SAK1. Er plant eine Automatisierung des Melkvorgangs mit Melkrobotern. Am 13. Juni 2019 reichte er bei der Gemeinde Hindelbank ein Baugesuch ein (datierend vom 10. Mai 2019) für die "Erweiterung des Stallgebäudes für eine neue Melkeinheit" und für einen aussen aufgestellten Kühltank. Die Parzelle Hindelbank Gbbl. Nr. B.________ liegt in der Landwirtschaftszone mit 1 Standardarbeitskraft gemäss Art. 3 LBV (Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, Landwirtschaftliche Begriffsverordnung; LBV, SR 910.91) 1/10 BVD 110/2020/76 Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Die Parzelle ist Teil der Baugruppe E Hindelbank O.________ (L.________weg), in dem sich drei schützenswerte Gebäude befinden. Die Beschwerdeführenden, welche von der Gemeinde schriftlich über das Bauvorhaben informiert wurden, erhoben Einsprache. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung stellte mit Verfügung vom 7. August 2019 fest, dass das Bauvorhaben zonenkonform sei. Gleichzeitig machte es einen Vorbehalt für den Fall von Einsprachen oder Projektänderungen. Mit Bauentscheid vom 22. April 2020 erteilte die Gemeinde Hindelbank die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Bauentscheids der Gemeinde Hindelbank vom 22. April 2020 und Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei der Bauentscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Baugesuch öffentlich bekannt zu machen und von der Denkmalpflege und der Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie neue Fachberichte einzuholen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 24. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und der Bauentscheid zu bestätigen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 schliessen die Beschwerdegegner ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichen sie eine Stellungnahme des kantonalen Veterinärdienstes vom 26. Juni 2020 betreffend Einhaltung der Hygienevorschriften des Milchkühltanks ein. Die Beschwerdeführenden wiesen mit Eingabe vom 4. September 2020 darauf hin, dass der Beschwerdegegner ein neues Baugesuch eingereicht habe, das den Ersatz des Milchkühltanks und die Erweiterung der Schwemmkanäle umfasse. Dazu stellten sie Verfahrensanträge. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als Nachbarn durch das Bauvorhaben betroffen. Sie sind mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen und durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Ihre Beschwerdelegitimation ist gegeben (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Im vorliegenden Verfahren ist nur das Bauvorhaben Streitgegenstand, welches die Vor- instanz beurteilt hat. Grundsätzlich ist es zulässig, für dieselbe Parzelle ‒ und sogar den gleichen Standort ‒ ein zweites Baugesuch zu stellen, sofern am neuen Gesuch in 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/10 BVD 110/2020/76 hinreichendes Interesse besteht.4 Das zweite, im August 2020 publizierte Baugesuch des Beschwerdegegners betrifft den Ersatz des bestehenden Milchkühltanks, der östlich des Bauernhauses Nr. 7 steht, den Abbruch des Gärfuttersilos und Neubau eines Kraftfuttersilos, die Sanierung der Jauchegrube mit Auslauf für Kälber und die Erweiterung der Kanäle.5 Dieses zweite Bauvorhaben hat örtlich keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben. Da der vorliegend angefochtene Bauentscheid aufzuheben und an die Gemeinde zurückzuweisen ist, kann soweit erforderlich bei der Vorinstanz geklärt werden, ob sich die beiden Bauvorhaben gegenseitig ausschliessen würden bzw. ob ein Verfahren zu sistieren ist. 2. Publikation a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauvorhaben hätte publiziert werden müssen. Es handle sich nicht nur um einen Stallanbau, sondern um ein neues Melkkonzept mit technischen Geräten an einem neuen Standort. Der neue Standort des Kühltanks wirke sich überdies auf die Zu- und Wegfahrtmöglichkeit des Milchtanklastwagens aus. Aufgrund der nun fehlenden Wendemöglichkeit beim Bauernhof müsse entweder die Zufahrt oder die Wegfahrt über den 3 m breiten L.________weg erfolgen, auf dem keine Kreuzungsmöglichkeit bestehe. Der L.________weg diene als Zufahrt zur Justizvollzugsanstalt (JVA) Hindelbank, so dass auch diese durch das Bauvorhaben betroffen sei. Hindelbank sei ein Ortsbild von nationaler Bedeutung gemäss ISOS6, das Bauerngut sei im Bauinventar als Baugruppe inventarisiert und enthalte mehrere denkmalgeschützte Gebäude. Das Bauvorhaben tangiere öffentliche Interessen. Der Beschwerdegegner wendet dagegen insbesondere ein, es handle sich nur um eine Modernisierung des Melksystems. Alle technischen Geräte seien bereits vorhanden. Der Melkroboter allein wäre nicht baubewilligungspflichtig; die Baubewilligungspflicht bestehe nur wegen den baulichen Änderungen. Das Bauvorhaben sei eine Kleinbaute, die keine öffentlichen Interessen wie solche der Denkmalpflege oder des Ortsbild- und Landschaftsschutzes tangiere. Der von der Gemeinde eingeholte Bericht der kantonalen Denkmalpflege (KDP) laute positiv. An der Zufahrt des Milchtanklastwagens ändere sich nichts; bereits heute seien die Chauffeure nicht ausschliesslich über die M.________strasse, sondern auch über den L.________weg gefahren. Der Milchtanklastwagen komme zudem nur alle zwei Tage. b) Nach Art. 22 RPG7 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Schutzorganisationen etc.) im Baubewilligungsverfahren tatsächlich gewährleistet ist. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Im Kanton Bern geschieht die Bekanntmachung durch Veröffentlichung des Bauvorhabens im amtlichen Anzeiger und gegebenenfalls im Amtsblatt sowie durch die öffentliche Auflage der Pläne und die Profilierung (Art. 32a und Art. 35 BauG, Art. 16 und Art. 26 BewD8). Wird ein Bauentscheid für ein ausschreibungspflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Publikation getroffen, ist der vorgeschriebene Rechtsschutz nicht gewährleistet. Dies verletzt Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG und kommt einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV9 gleich.10 4 VGE 2017/71 vom 21. September 2017, E. 2.2 5 Beilagen 5 und 6 zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. September 2020 6 Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) 7 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 10 BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.1, in ZBl 2020 S. 444 3/10 BVD 110/2020/76 Das ordentliche Baubewilligungsverfahren mit Publikation des Baugesuchs ist die Regel, das kleine (vereinfachte) Baubewilligungsverfahren die Ausnahme. Im Zweifel gilt der Grundsatz der grösseren Publizität. Das vereinfachte Verfahren mit schriftlicher Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn sowie an beschwerdebefugte Organisationen ist nur bei Bauvorhaben möglich, die beschränkte Auswirkungen haben (vgl. Art. 32b BauG i.V.m. Art. 27 BewD). Dies kann unter anderem bei Kleinbauten sowie Unterhaltsarbeiten und Änderungen der Fall sein (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BewD), oder wenn ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur innere Teile eines Baudenkmals betrifft (vgl. Art. 27 Abs. 2 BewD). Das vereinfachte Verfahren ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Kreis der möglicherweise betroffenen Personen und einspracheberechtigten Organisationen nicht eindeutig bestimmbar ist, wenn die Gesetzgebung eine Veröffentlichung vorsieht oder wenn andere wesentliche öffentliche Interessen betroffen sind (Art. 27 Abs. 5 BewD).11 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren im Lichte von Art. 22 RPG streng zu handhaben.12 Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren ohne Publikation des Baugesuchs ("kleine Baubewilligung") ist nur zulässig für kleine Bauvorhaben, bei denen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausgeschlossen sind bzw. bei denen die Beeinträchtigung von Interessen Dritter nahezu zweifelsfrei ausgeschlossen ist.13 c) Das Stallgebäude soll wie folgt erweitert werden: auf der Ostseite des bestehenden Milchviehstalls soll ein Anbau für zwei automatisierte Melkstände (Melkroboter) erstellt werden. Neben dem Gebäude ist ein Milchkühltank mit einem Fassungsvermögen von 9'000 l geplant, auf dem sich ein Rührwerk befindet. Die Stallerweiterung beansprucht eine Fläche von rund 40,5 m2, der daneben aufgestellte Milchkühltank steht auf einer befestigten Fläche von rund 14 m2. Die Grösse des Bauvorhabens und die (umstrittenen) Baukosten der baulichen Änderungen sind jedoch nicht allein massgebend für die Frage, welche Auswirkungen das Vorhaben hat. Die neue Melkanlage erfordert technische Geräte, die Lärm erzeugen. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners und dem Fachbericht Immissionsschutz sind folgende Geräte und Vorgänge lärmrelevant:14 ‒ Milchroboter GEA Dairy Robot ‒ Rührwerk auf dem Milchkühltank ‒ Kältekompressor ‒ Luftkompressor ‒ Vakuumpumpe ‒ Lärmphase des Umpumpvorgangs auf den Milchtanklastwagen ‒ Lastwagenmotor. Selbst wenn die lärmerzeugenden Geräte bereits vorhanden sein sollten und die Umpumpvorgänge auf den Milchtanklastwagen auch heute schon stattfinden, führt der Standortwechsel der Melkanlage zu neuen bzw. veränderten Lärmimmissionen. Da sich Lärm ausbreitet, lässt sich der Kreis der Einspracheberechtigten in der Regel nicht zum Vornherein eindeutig bestimmen. Die Hofgruppe O.________ liegt etwas abgelegen und ist von Feldern umgeben. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass auch Dritte einspracheberechtigt sind. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35-35c N. 7 12 BGE 120 Ib 379 E. 3d; BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.1 13 BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.2, in ZBl 2020 S. 444 14 Fachbericht Immissionsschutz vom 6. Februar 2020, Vorakten Register 9; Formular 2.1 Immissionsschutz, Vorakten Register 11 4/10 BVD 110/2020/76 d) Das Bauvorhaben liegt in der Baugruppe E "Hindelbank O.________ (L.________weg)", in der sich drei schützenswerte Gebäude befinden (L.________weg), die zugleich K-Objekte sind. Auch die Baugruppe selber gilt als Baudenkmal (Art. 10a BauG). Baudenkmäler geniessen Umgebungsschutz; sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Das Schloss Hindelbank ist im ISOS als Ortsbild von nationaler Bedeutung aufgenommen. Dazu gehört auch das nahe gelegene O.________, das historisch eng mit dem Schloss Hindelbank verbunden war.15 Im ISOS hat die Baugruppe E.________ das höchste Erhaltungsziel A. Mit dem Denkmal- und Ortsbildschutz sind wesentliche öffentliche Interessen betroffen, welche eine Publikation des Bauvorhabens erfordert hätten (vgl. Art. 27 Abs. 5 BewD). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) dem Vorhaben mit Auflagen zustimmte. Die Frage der Publikationspflicht beurteilt sich nach den betroffenen öffentlichen Interessen, die im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müssen, und nicht von einem Ergebnis her. Die fehlende Publikation beschneidet vorliegend das Beschwerderecht von Dritten (Private, beschwerdeberechtigte Verbände). e) Wegen der unterbliebenen Publikation ist die Baubewilligung mit einem Fehler behaftet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die angefochtene Baubewilligung daher aufzuheben.16 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Einsprache erheben konnten und ihnen selber aus der unterbliebenen Publikation kein Rechtsnachteil erwachsen ist, ist unerheblich. Da sie beschwerdelegitimiert sind, haben sie ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung, und dies ungeachtet der Gründe, welche zur Aufhebung führen.17 3. Weitere Mängel a) Die Aufhebung der Baubewilligung rechtfertigt sich vorliegend auch wegen weiteren Mängeln, die eine abschliessende Beurteilung des Bauvorhabens verunmöglichen. b) Die Beschwerdeführenden rügen, die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig, so dass sich das Bauvorhaben nicht vollständig erfassen lasse. Insbesondere seien nicht alle Standorte der technischen Geräte eingezeichnet, die Lärm erzeugten; bei den Kühlaggregaten sei unklar, wo der Bezug der Aussenluft erfolge und wo die Ausblasöffnung sei. Das Baugesuch enthalte keine Angaben zur Isolation und dem Zugang des Technikraums. Aktuell handle es sich noch gar nicht um einen geschlossenen Raum, sondern nur um einen Bretterboden. Der Beschwerdegegner erklärt, alle erforderlichen Unterlagen seien eingereicht worden. c) Die Standorte von Geräten sind auf den Grundrissplänen eingezeichnet, die der Beschwerdegegner am 9. Januar 2020 zusammen mit dem Formular Immissionsschutz einreichte.18 Allerdings ist nur einer der beiden Kompressoren eingezeichnet; der Standort des anderen Kompressors ist nicht bekannt. Oberhalb des Kuhstalls ist auf diesen später eingereichten Plänen ein "Aufenthalts- und Technikraum" eingezeichnet mit der Bemerkung "Aufenthalts u. Technikraum sind isoliert"; wie diese Räume vom Stall her zugänglich sind, ist nicht ersichtlich. Vieles spricht dafür, dass die Räume in dieser Form höchstwahrscheinlich noch gar nicht bestehen. Die Umrisse des Aufenthalts- und Technikraums sind mit roter Farbe eingetragen, was im Allgemeinen bedeutet, dass es sich um ein neues Bauvorhaben handelt. Auf den eingereichten Fotos ist die Ostfassade des Stallgebäudes als Bretterwand ausgebildet, 15 Bauinventar, Beschreibung der Baugruppe E Hindelbank O._____ (L.____weg) 16 BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 4.2, in ZBl 2020 S. 444 17 BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 4.2, in ZBl 2020 S. 444 mit Kommentar von Karin Scherrer Reber, S. 450 18 Vorakten Register 11 5/10 BVD 110/2020/76 die nicht bis oben geschlossen ist.19 Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um ein zusätzliches Bauvorhaben handelt, das im Baugesuch hätte genannt werden müssen. Auf dem zusammen mit dem Baugesuch eingereichten (und von der Gemeinde bewilligten) Grundriss- und Fassadenplan "Baueingabe Melkstand" fehlt dieser Aufenthalts- und Technikraum ebenfalls; dargestellt sind lediglich der neue Stallanbau und der geplante Milchkühltank. Der Sachverhalt bedarf somit weiterer Klärung. Gegebenenfalls müssen das Baugesuch und die Projektpläne ergänzt werden. d) Der von der Gemeinde bewilligte Projektplan "Baueingabe Melkstand" mit Grundriss und Ansichten der Stallerweiterung weist mehrere Mängel auf: ‒ Bei den Ansichten sind die Angaben zu den Himmelsrichtungen falsch. ‒ Die Ansicht "West" (richtig wäre: Nord) ist seitenverkehrt dargestellt. ‒ Auf dem bewilligten Projektplan und dem Grundrissplan, der in Zusammenhang mit dem Formular Immissionsschutz eingereicht wurde, ist die Ausrichtung des Milchtanks und dessen Öffnung unterschiedlich dargestellt. e) Der Milchkühltank soll neben dem Rührwerk der Güllengrube stehen. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdegegner eine Beurteilung des kantonalen Veterinärdienstes zur (ebenfalls umstrittenen) Einhaltung der Hygienevorschriften ein. Der Veterinärdienst definierte in seiner Stellungnahme Anforderungen bzw. Auflagen. Unter anderem muss der Mistplatz durch eine Mauer abgegrenzt werden, die so hoch sein muss wie das gelagerte Gut, in jedem Fall jedoch mindestens 80 cm hoch. Beim Laufhof der Kühe muss zudem ein Betonanschlag erstellt werden, damit keine Ausscheidungen der Tiere in die Nähe des Tanks geschwemmt werden können. Somit ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben auch in Zusammenhang mit der Hygiene weitere Bauten bzw. Bauteile erfordert. f) Zusammenfassend ist noch nicht erstellt, welche Gegenstände das Bauvorhaben umfasst. Die Baueingabe war vermutlich unvollständig. Die Pläne sind teilweise fehlerhaft und ebenfalls ergänzungsbedürftig. g) Folgendes kommt hinzu: Das AGR stellte mit Verfügung vom 7. August 2019 die Zonenkonformität des Bauvorhabens fest. Allerdings hielt es in Ziffer 7 der Verfügung fest, dass das Gesuch ohne Kenntnis allfälliger Einsprachen beurteilt worden sei. Wenn allfällige Einsprachen oder negative Amtsberichte sowie Projektänderungen eingingen, seien ihm die Akten für eine umfassende Neubeurteilung zuzustellen. Trotz dieses Vorbehalts wurde dem AGR die Einsprache der Beschwerdeführenden soweit ersichtlich nicht zugestellt. Die Verfügung (Entscheid) des AGR vom 7. August 2019 ist demnach noch nicht definitiv. 4. Lärm a) Die Beschwerdeführenden befürchten unzulässige Lärmimmissionen. Sie rügen insbesondere, im Fachbericht Immissionsschutz fehlten Lärmberechnungen. Dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip sei nicht Rechnung getragen worden. b) Die Lärmschutzverordnung soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a LSV20). Zu diesen Anlagen gehören auch landwirtschaftliche Bauten und 19 Beilage Nr. 4 zur Beschwerde; Fotobeilagen zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 20 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 6/10 BVD 110/2020/76 Anlagen.21 Der Anlagebegriff gemäss Art. 7 Abs. 7 USG22 wird allerdings flexibel gehandhabt. Darunter kann ‒ je nach Regelungszusammenhang und orientiert am Ziel eines optimalen Umweltschutzes ‒ eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen zu verstehen sein.23 Die einzuhaltenden Belastungsgrenzwerte unterscheiden sich danach, ob die fragliche Anlage bei Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 bereits bestand (altrechtliche Anlage) oder erst danach errichtet wurde. Neue Anlagen müssen die Planungswerte einhalten (Art. 25 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV), die 5 dB(A) unter den Immissionsgrenzwerten liegen (vgl. Anhang 6 zur LSV). Die Frage der anwendbaren Belastungsgrenzwerte stellt sich überdies bei der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage (vgl. Art. 8 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf Art. 8 LSV jedoch nicht unbesehen auf alle Fälle von Änderungen bestehender ortsfester Anlagen angewendet werden: "Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25 USG nicht nur die Errichtung neuer, vorher nicht existierender Anlagen, sondern ebenso bestehende Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil."24 Es ist demnach zu unterscheiden, ob es sich um eine unwesentliche, eine wesentliche oder eine sogenannt übergewichtige, d.h. neubauähnliche Änderung handelt. Stichtag für den Vergleichszustand ist der 1. Januar 1985.25 Die Änderung einer am Stichtag nur geringfügig Lärm verursachenden Anlage zu einer lärmigen Anlage kann dazu führen, dass sie wie eine Neuanlage nach Art. 25 USG zu beurteilen ist.26 Unabhängig davon, ob das vorliegende Bauvorhaben als neu- oder altrechtliche Anlage zu qualifizieren ist, muss in jedem Fall dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werden. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). c) Das AWI (heute Amt für Umwelt und Energie AUE, Abteilung Immissionsschutz) kam in seinem Fachbericht Immissionsschutz27 zum Schluss, dass bei den Einsprechern (Beschwerdeführenden) keine unzulässigen Lärmimmissionen zu erwarten seien. Diese Schlussfolgerung lässt sich nicht nachvollziehen. Zum einen scheint nach den obgenannten Grundsätzen noch nicht ausreichend geklärt zu sein, welche Belastungsgrenzwerte massgebend sind. Eine solche Klärung wäre jedoch entbehrlich, wenn der Planungswert nachts ohnehin eingehalten oder unterschritten ist. Zum anderen hat das AUE keine Lärmberechnungen gemacht. Für eine nachvollziehbare Lärmberechnung und -beurteilung bedürfte es weiterer Angaben. Wie erwähnt, sind auf den Plänen noch nicht sämtliche Standorte der lärmrelevanten Geräte definiert. Ungeklärt ist ausserdem die Frage der Isolation beim vorgesehenen Technikraum und ob es allfällige Öffnungen gibt (Zuluft- / Ausblasöffnung). Weiter fehlen technische Datenblätter mit den erforderlichen Angaben zum Schallleistungspegel und Schalldruckpegel der einzelnen Geräte. Die Nennung eines nicht näher definierten dB-Werts ist nicht aussagekräftig.28 Soweit ersichtlich wurden noch keine Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips geprüft. Der Beschwerdegegner erklärte zwar auf dem Formular 21 Keller, in Kommentar USG, 2. Auflage, 2004, Art. 7 N. 36 22 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 23 Griffel/Rausch, Ergänzungsband zum Kommentar USG, 2011, Art. 7 N. 24 24 Griffel/Rausch, Ergänzungsband zum Kommentar USG, 2011, Art. 25 N. 11 25 BGE 141 II 483 E. 3 26 Vgl. BGE 133 II 292, nicht publizierte E. 2.5; BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 4.3 in URP 2019 S. 66; BGE 123 II 325 E. 4c 27 Vorakten Register 9 28 Vgl. Mail des Vertreters der GEA Suisse AG vom 21. Juli 2019, Vorakten Register 11 7/10 BVD 110/2020/76 Immissionsschutz, die Geräte seien frequenzgesteuert und die Vakuumpumpe mit einem Schalldämpfer ausgestattet. Dies ist allerdings nicht belegt und floss nicht (jedenfalls nicht explizit) in die Beurteilung des AUE ein. 5. Rückweisung Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG29). Es müssen besondere Gründe, die prozessökonomische Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.30 Vorliegend ist die unterbliebene Publikation des Baugesuchs durch die Baubewilligungsbehörde nachzuholen. Das AGR wird in Kenntnis der Einsprachen noch einmal über die Zonenkonformität des Bauvorhabens entscheiden müssen. Zudem erweist sich die Angelegenheit aufgrund der fehlerhaften Pläne, der vermutlich unvollständigen Baueingabe und des unvollständigen Sachverhalts hinsichtlich der Lärmemissionen als nicht entscheidreif. Der angefochtene Bauentscheid der Gemeinde ist aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die anderen Rügen der Beschwerdeführenden nicht geprüft zu werden. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31) und sind grundsätzlich durch die unterliegende Partei zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei einer Rückweisung gelten die Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend.32 Der Beschwerdegegner hat demnach die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.‒ zu tragen. b) Die Beschwerdeführenden haben zudem Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 2'498.95 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Der Bauentscheid der Gemeinde Hindelbank vom 22. April 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Gemeinde zurückgewiesen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 29 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 30 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 3. 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 32 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 8/10 BVD 110/2020/76 3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'498.95 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen. 9/10 BVD 110/2020/76 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt A.________, eingeschrieben - Frau Fürsprecherin H.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hindelbank, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10