Im nächsten Satz führt die Vorinstanz aus, Wohnnutzung sei vor allem in der Mischzone an der P.________strasse 1b und ganz punktuell an der P.________strasse 1 von übermässigem Schattenwurf betroffen. Das Gebäude der Beschwerdeführenden erwähnt sie nicht als möglicherweise betroffene Wohnnutzung. Aus der Entscheidbegründung ergibt sich somit indirekt, dass nach Auffassung der Vorinstanz das Gebäude der Beschwerdeführenden keinen Schutz vor übermässiger Beschattung geniesst, da es sich nicht in der Wohnzone befindet. Die Begründung im angefochtenen Entscheid ist damit zwar knapp, aber ausreichend. 5. Kosten