_ 9 handelt es sich um das Gebäude der Beschwerdeführenden auf der Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. T.________. Die Vorinstanz hält im Entscheid somit fest, dass das Gebäude auf der Parzelle der Beschwerdeführenden punktuell übermässig beschattet wird, aber in der Grünzone liegt. Damit sagt die Vorinstanz, dass sich das Gebäude der Beschwerdeführenden nicht in der Wohnzone, sondern in der Grünzone befindet. Im nächsten Satz führt die Vorinstanz aus, Wohnnutzung sei vor allem in der Mischzone an der P.________strasse 1b und ganz punktuell an der P.________strasse 1 von übermässigem Schattenwurf betroffen.