Dies genügt allerdings den Anforderungen an die Begründungspflicht nur dann, wenn das Dokument, auf das verwiesen wird, eine Begründung enthält, die den Entscheid nachvollziehbar macht. Vorliegend hat die Vorinstanz nicht verwiesen, sondern die Ausführungen des Berichts im Entscheid wiedergegeben. Die Vorinstanz muss nicht ausführlich auf alle Vorbringen eingehen. Sie hat jedoch konkret Bezug auf die Beschwerdeführenden genommen, indem sie festhielt, dass das Schattendiagramm "Biel S.________" zeige, welche Bereiche im übermässigen Schattenwurf des geplanten Hochhauses zu liegen kommen.