Damit habe die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführenden nicht widerlegen können und es sei unklar geblieben, wieso sie diesen Argumenten nicht gefolgt sei. Der Entscheid der Vorinstanz sei daher aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht, welche aus dem rechtlichen Gehör fliesse, aufzuheben. Eine Heilung der Verletzung im Rechtsmittelverfahren komme vorliegend nicht in Frage.