b) Die Beschwerdeführenden rügen nun, die Vorinstanz habe sich im Entscheid nicht mit den von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwänden zum übermässigen Schattenwurf auseinandergesetzt. Sie habe sich nur mit einer knappen Begründung und der wortwörtlichen Wiedergabe des Fachberichts des AGR vom 16. Januar 2020 begnügt, ohne sich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen, welche diese in ihren Einsprachen gegen den Fachbericht vorgebracht hätten. Damit habe die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführenden nicht widerlegen können und es sei unklar geblieben, wieso sie diesen Argumenten nicht gefolgt sei.