Vorab hält die Vorinstanz unter der genannten Ziffer fest, die Einsprechenden würden rügen, ihr Gebäude liege im Schattenbereich und/oder sei mit übermässiger Beschattungsdauer belastet, weshalb das projektierte Gebäude zu verschieben oder die Gebäudehöhe zu halbieren sei. Nach der genannten Passage aus dem Fachbericht des AGR hält die Vorinstanz im Gesamtentscheid fest, dass gemäss Fachbericht zum Thema Schattenwurf aus städtebaulichen Gründen von der Regel gemäss Art. 22 Abs. 3 BauV abgewichen werden könne. Dieser Einsprachepunkt erweise sich damit als öffentlich rechtlich unbegründet und werde abgewiesen.