a) Die Vorinstanz gibt in ihrem Gesamtentscheid unter Ziff. 3.4.1 bei der materiellen Auseinandersetzung mit den Einsprachen einen Teil des Fachberichts des AGR zum Schattenwurf (mit wenigen Ausnahmen) wörtlich als Begründung wieder, nämlich die gesamte Passage, welche unter Erwägung 3.a dieses Entscheides zitiert wird. Als Einsprechende zum Thema Schattenwurf werden auch andere als die Beschwerdeführenden aufgeführt. Vorab hält die Vorinstanz unter der genannten Ziffer fest, die Einsprechenden würden rügen, ihr Gebäude liege im Schattenbereich und/oder sei mit übermässiger Beschattungsdauer belastet, weshalb das projektierte Gebäude zu verschieben oder die Gebäudehöhe zu halbieren sei.