e) Bei Art. 22 Abs. 4 BauV handelt es sich nicht um eine echte Ausnahme im Sinne von Art. 26 BauG, sondern um eine Kompetenzvorschrift oder eine unechte Ausnahme. Solche Vorschriften ermächtigen die zuständige Behörde, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von einer bestimmten Vorschrift abzuweichen. Diese unechten Ausnahmen fallen nicht unter die Regeln von Art. 26 ff. BauG.22 Daher hat die Vorinstanz auch bei einer Abweichung von den Beschattungsvorschriften nicht eine Ausnahmebewilligung nach den Regeln von Art. 26 ff. BauG erteilen müssen. 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs