55/2019, pag. 459; Grundlage zur Beurteilung von Vorhaben für höhere Häuser und für Hochhäuser der Stadt Biel vom 7/10 BVD 110/2020/75 AGR ist zu folgen und das geplante Hochhausprojekt als städtebaulich erwünschte Lösung anzusehen, welche das Interesse an allfälliger übermässiger Beschattung einzelner Wohnungen überwiegt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Abweichung von den Beschattungsvorschriften nach Art. 22 Abs. 3 BauV als gerechtfertigt erachtet.