c) Gemäss Abs. 4 von Art. 22 BauV kann an zentralörtlichen Lagen aus städtebaulichen Gründen von der Regel gemäss Absatz 3 abgewichen werden. Mit der Regelung in Absatz 4 wird es ermöglicht, im Interesse von städtebaulich erwünschten Lösungen an zentralörtlichen Lagen (z.B. Stadt- und Ortszentren, Vorstädte etc.) von den Beschattungsnormen abzuweichen. Damit erfolgt für solche Lagen eine weitgehende Flexibilisierung der Beschattungsvorschriften.17