Im Fachbericht des AGR zum Thema Schattenwurf und im angefochtenen Entscheid wird somit festgehalten, dass Wohnnutzungen vor allem in der Mischzone an der P.________strasse 1b und ganz punktuell an der P.________strasse 1 von übermässigem Schattenwurf betroffen sein können. Weil nicht klar war, ob tatsächlich Wohnbauten übermässig beschattet werden, hat die Vor-instanz geprüft, ob von den Beschattungsvorschriften abgewichen werden kann.